Statuten des Vereins «FreiLernRaum» – Bern

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen «FreiLernRaum» besteht mit Sitz in Bern ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt den Unterhalt eines Spiel-, Lern-, Treff- und Austauschortes für Kinder und Erwachsene als Ergänzung zum Homeschooling/Unschooling. Lerncoaching und Workshops sind Teil des Angebots.

Der Verein kann Liegenschaften mieten, erwerben, halten, veräussern und belasten und ferner jegliche Tätigkeiten ausüben, welche geeignet sind, das Erreichen des Vereinszwecks direkt oder indirekt zu fördern.
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral, verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Erwerb

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung des in Art. 2 genannten Vereinszwecks haben.

Aktivmitglieder mit Stimm- und Wahlrecht sind natürliche oder juristische Personen, welche das Angebot aktiv mitgestalten und Teil des Vorstands sind. Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Sie haben an der Vereinsversammlung kein Stimmund Wahlrecht. Mit der Registrierung im FreiLernRaum geht automatisch eine
Passivmitgliedschaft einher.

Personen, die sich in besonderem Mass für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Vereinsversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ihr Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft.

Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Über schriftliche Beitrittsgesuche entscheidet der Vorstand. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Art. 4 Austritt und Ausschluss

Der Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Der Vereinsbeitrag für das laufende Vereinsjahr wird nicht zurückerstattet. Ausschluss aus «wichtigen Gründen»: Die Vereinsversammlung kann ein Mitglied unter Angabe von Gründen von der Mitgliedschaft ausschliessen. Die betroffene Person ist bei dieser Entscheidung nicht stimmberechtigt. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.

III. Mittel und Haftung

Art. 5 Mitgliederbeitrag

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Vereinsversammlung festgesetzt.Mitglieder können vom Beitrag befreit werden.
Der Mindestbeitrag für Passivmitglieder beläuft sich auf 50.- pro Jahr. Die amtierenden Vorstandsmitglieder sowie Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.

Art. 6 Weitere Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederbeiträge
  • Beiträge aus Angebot
  • Erlös aus den Vereinsaktivitäten
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen und Dienstleistungen
  • Subventionen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Darlehen
  • Spenden, Schenkungen und Zuwendungen aller Art

Allfällige Gewinne werden im Verein reinvestiert (beispielsweise in Weiterbildungen, Inventar, Unterstützung finanziell schwächerer Mitglieder).

Art. 7 Anspruch auf das Vereinsvermögen

Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

Art. 8 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.

VI. Organisation

Art. 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

die Vereinsversammlung;
der Vorstand;
die Revisionsstelle

Art. 10 Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen
Aktivmitgliedern des Vereins.

Die Vereinsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentn und des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Beschlussfassung über das Tätgkeitsprogramm
  • Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Traktanden
  • Änderung der Statuten
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über die Aufösung des Vereins
  • Die Vereinsversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden

Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen.

Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.

Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Weg spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand schriftlich oder auf elektronischem Weg bis spätestens drei Tage vor der Vereinsversammlung zugestellt wurden.

Art. 11 Vorsitz

Vorsitzender/Vorsitzende in der Vereinsversammlung ist ein Mitglied des Vorstandes.

Der Aktuar/Die Aktuarin führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden /von der Vorsitzenden und vom Sekretär/von der Sekretärin zu unterzeichnen.

Art. 12 Beschlussfassung

Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.

Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse durch basisdemokratischen Konsens. Ziel von Konsensentscheiden ist es, eine Lösung zu finden, gegen die keine schwerwiegenden Einwände ehr bestehen.

Kann kein Konsens erreicht werden, wird der Beschluss mit dem einfachen Mehr gefasst Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 13 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, der/die durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.

Im Vorstand sind mindestens folgende Ressorts vertreten:

  • Präsidium
  • Finanzen
  • Aktuariat

Ämterkumulaion ist möglich. Der Vorstand kann Beisitzer ohne Stimmrecht in den Vorstand berufen.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er ergreift alle nötgen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Dazu kann er Reglemente erlassen und Arbeitsgruppen einsetzen.

Der Vorstand führt die Geschäftsbücher des Vereins. Die Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.

Das Geschäfsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Der Vorstand kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch auf elektronischem Weg) gültg.

Der Vorstand fasst Beschlüsse basisdemokratisch.

Der Verein wird durch Kolletivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätg, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen, sowie Sitzungsgelder.

Art. 14 Revision

Die Vereinsversammlung wählt einen internen Rechnungsrevisor/eine Rechnungsrevisorin, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.

Der Revisor/die Revisorin erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

V. Schlussbestimmungen

Art. 15 Auflösung, Liquidation

Die Auflösung des Vereins kann durch eine ordentliche oder ausserordentliche Vereinsversammlung und mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei einer Aufösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen (Gewinn und Kapital) zwingend an eine steuerbefreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvervögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Art. 16 Schlussbestimmungen

Für Fälle, die in den Statuten nicht geregelt sind, gilt das Gesetz oder, wenn dort keine Bestimmung vorhanden ist, der Beschluss der Vereinsversammlung.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 15. Juni 2016 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.

Bern, den 13. Juni 2016

Im Namen der konstituierenden Vereinsversammlung:

Die Präsidentin: Andrea Gremlich

Der Protokollführer: Gregor Engel